Auf dem höchst umstrittenen Feld der Sterbehilfe hatte sich unjüngst das Verwaltungsgericht (VG) Gera damit zu befassen, ob die Untersagung seitens der Ärztekammer, daß ein Arzt den Sterbewunsch von Patienten durch aktives Tun unterstützen dürfe, rechtmäßig war (Urteil vom 07.10.2008, Az.: 3 K 538/08).
Im dortigen Verfahren hatte die beklagte Ärztekammer Thüringen Kenntnis davon erlangt, daß ein Arzt - der Kläger des Verfahrens - auf den ausdrücklichen Wunsch einer Person hin dieser bei ihrem Suizid helfen wolle. Hieraufhin wurden am 30.11.2007 von der Beklagten dem Kläger
„ausdrücklich alle Maßnahmen untersagt, die geeignet sind, den Tod der Frau J. … herbeizuführen. Ebenso ist es ihm untersagt, Frau J. … in ihrem Wunsch zu sterben in irgendeiner Art zu unterstützen. Weder darf er ihr todbringende Mittel zur Verfügung stellen noch selbst verabreichen.“
Der Kläger, der Mitglied in einem Verein war, der Unterstützung für Menschen mit Sterbewunsch anbietet, legte hiergegen zunächst Widerspruch ein, der von der Ärztekammer zurückgewiesen wurde. Anschließend erhob der Arzt Klage zum Verwaltungsgericht.
Er gab an, daß eine Verletzung seiner ärztlichen Berufspflichten schon deswegen zu verneinen sei, weil etwaige Unterstützungsleistungen in Bezug auf den Sterbewunsch der Frau J. überhaupt keine ärztliche Tätigkeit darstellten. Auch ansonsten wäre die Untersagungsverfügung aber rechtswidrig, weil deren Voraussetzungen jedenfalls bei Erlaß des Widerspruchsbescheides nicht mehr vorgelegen hätten. Ansonsten sei er vor Erlaß der Untersagungsverfügung auch nicht angehört worden, was telefonisch problemlos möglich gewesen wäre. Zudem hätte er auch niemals die Absicht gehabt, todbringende Mittel an Frau J. zu übergeben. Er hätte auch andere Handlungen, die ihm von der Ärztekammer untersagt worden waren, nicht beabsichtigt.
Die Ärztekammer sah es jedoch auch weiterhin als ihre Pflicht an, berufsaufsichtliche Maßnahmen zu treffen, wie dies erfolgt war, und sah den Erlaß der Untersagungsverfügung als rechtmäßig an.
Dieser Sichtweise hat sich nunmehr auch das VG angeschlossen.
Dabei hat das Gericht zunächst festgestellt, daß die Ärztekammer für derartige Überwachungen ihrer Kammermitglieder zuständig sei. Der Erlaß einer Untersagungsverfügung sei auch geeignet und erforderlich gewesen, um einen bevorstehenden Berufsrechtsverstoß des Klägers zu verhindern.
Es ergebe sich nämlich aus den Vorschriften der Bundesärzteordnung und des Thüringer Heilberufegesetzes, daß „der Arzt der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung dient“ (vgl. auch § 1 Abs. 1 der Berufsordnung). Da nach § 16 Satz 2 der Berufsordnung eine aktive Verkürzung des Lebens eines Sterbenden verboten sei, ließe sich hieraus der Schluß ziehen, daß dies erst recht bei Personen gelten muß, bei denen der Sterbeprozeß noch nicht eingesetzt hat:
„Bei dieser Fallgestaltung hat die ärztliche Aufgabe der Lebenserhaltung, § 1 Abs. 2 der Berufsordnung, gegenüber dem Schutz des Patienten vor unzumutbarer Verlängerung seines Leidens zurückzustehen. Diese Güterabwägung findet jedoch dort ihre Grenze, wo die Linderung der Beschwerden in einer aktiven Verkürzung des Lebens bestünde.
Die Grenzziehung gilt erst recht für die ärztliche Tätigkeit im Falle eines Patienten mit Sterbewunsch, der noch nicht todgeweiht ist.
Die durch die Berufsordnung, hier § 16, erfolgte Grenzziehung dient gerade auch dem Vertrauen der Bevölkerung in die ärztliche Integrität. Der Einzelne muss sich darauf verlassen können, dass ein Arzt medizinisches Wissen nicht für eine aktive Lebensverkürzung des Patienten nutzt.
Ein Verstoß gegen die Berufspflicht scheidet im vorliegenden Fall nicht mit der Erwägung aus, derartige Unterstützungsmaßnahmen seien keine ärztliche Behandlung, sie stellten gar keine ärztliche Berufstätigkeit dar. Die Aktivitäten des Klägers im Verein „…“ seien von seiner ärztlichen Tätigkeit zu trennen. Denn die Unterstützung ist für den Betroffenen gerade wegen der berufsspezifischen Kenntnisse des Arztes gefragt. Das ärztliche Berufsrecht gewährt einen geringeren Handlungsspielraum als das Strafrecht, wonach die Beihilfe zum Suizid mangels strafbarer Haupttat straflos bleibt.“
Demnach ging das Gericht davon aus, daß ärztliche Berufspflichten einer aktiven Beihilfe zu einem Suizid Grenzen böten, die das Strafrecht insoweit nicht kennt. Gleichzeitig seien diese Regelungen auch verfassungsgemäß und stünden in Übereinstimmung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Das heikle Feld einer Beteiligung von Ärzten am Suizid von Patienten hat demnach durch die Entscheidung des VG Gera eine weitere berufsrechtliche Facette erhalten. Demnach kann ein Verhalten, welches ansonsten strafrechtlich nicht sanktioniert werden würde, für den Arzt eine Berufspflichtverletzung darstellen.
Dennoch kann auch diese Entscheidung des VG den gesamtgesellschaftlichen Diskurs über Fragen der Sterbehilfe allgemein und insbesondere über eine mögliche Beteiligung von Ärzten hieran nicht ersetzen. Dieser wird in Zukunft sicher noch intensiver unter Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen geführt werden müssen.
12.05.2009 |  | | | | RA Dr. Dr. Thomas Ufer | | | |
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