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Kollision zwischen Meinungsfreiheit und Werbeverboten

Daß Regelungen für Werbeverbote im Bereich des Gesundheitswesens mit der grundgesetzlichen Gewährleistung der Meinungsfreiheit kollidieren, liegt auf der Hand. Ein derartiger Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit kann aber durchaus verfassungsgemäß sein, wie jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) noch einmal entschieden hat (Beschluß vom 12.07.2007, Az.: 1 BvR 99/03).

Bei dieser Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts Berlin, des Kammergerichts sowie des Bundesgerichtshofs ging es um die Untersagung der Bewerbung eines bestimmten Vitaminprogrammes, welches von einem Mediziner aus den Niederlanden vorgenommen wurde. Er hatte hierzu einen Internetauftritt gestaltet und ein Buch „Warum kennen Tiere keinen Herzinfarkt - aber wir Menschen“ veröffentlicht.

Die Gerichte waren der Auffassung, daß ein Verstoß gegen das Verbot der Werbung für zulassungspflichtige Arzneimittel (§ 3a Heilmittelwerbegesetz - HWG) sowie gegen weitere Werbeverbote des § 12 Abs. 1 HWG vorlag. Zudem sahen die Gerichte in einer Einordnung der Präparate als Arzneimittel keinen Verstoß gegen europarechtliche Regeln.

Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Durch derartige Entscheidungen der Fachgerichte würde zwar der Schutzbereich der Meinungsäußerung betroffen, so daß ein Grundrechtseingriff vorliege. Dieser sei aber gerechtfertigt, weil weder die Einordnung der Publikation unter das Wettbewerbsrecht noch die der streitgegenständlichen Präparate unter den Begriff des Arzneimittels zu beanstanden sei.

Gleichzeitig sei dieser Eingriff in die Meinungsfreiheit auch nicht unverhältnismäßig, weil der Gesetzgeber mit den „Beschränkungen der Werbung für Arzneimittel [...] der Verleitung zur Selbstbehandlung bestimmter Krankheiten durch den Verbraucher ohne ausreichende ärztliche Beratung vorbeugen“ wolle. Bei einer konkreten Abwägung der verschiedenen Interessen - einerseits von Herstellern an einer möglichst uneingeschränkten Werbung und andererseits der Gesundheitsvorsorge als wichtigem Allgemeinwohlbelang - sei die gerichtliche Entscheidung, den letztgenannten Interessen den Vorrang einzuräumen, vom BVerfG nicht zu beanstanden.

Zudem drang der Beschwerdeführer auch nicht mit seinen europarechtlichen Bedenken durch, weil die Einstufung sog. Präsentationsarzneimittel unter den Arzneimittelbegriff i.S.d. Gemeinschaftsrechtes nicht der Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) widerspräche, sondern vielmehr von diesen geteilt würde. Demnach hätte der Bundesgerichtshof das Verfahren auch nicht dem EuGH zur Entscheidung über die europarechtlichen Fragen vorlegen müssen.

Im Ergebnis hat das BVerfG daher (nochmals) festgestellt, daß es durchaus Gründe gibt, die Freiheit der Meinungsäußerung in bestimmten Bereichen einzuschränken. Eines dieser legitimen Ziele kann die Gesundheitsvorsorge bilden. Ob dann konkret ein derartiger Eingriff verhältnismäßig ist, muß im Einzelfall überprüft werden.

07.09.2007
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RA Dr. Dr. Thomas Ufer
RA Dr. Dr. Thomas Ufer Zoom

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