In dem Verfahren um die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer ärztlichen Approbation klagte ein Orthopäde, der wegen betrügerischer Abrechnungen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Arzt hatte von Patienten unberechtigte Zuzahlungen gefordert und erhalten, wobei er die zur Abrechnung gebrachten Lasersonden bei Knieoperationen tatsächlich aber mehrfach – durchschnittlich bei 5 Patienten pro Sonde – einsetzte. Der hierdurch entstandene finanzielle Vorteil des Klägers belief sich auf mehr als 1 Mio. DM. Nach der strafrechtlichen Verurteilung widerrief die Bezirksregierung die Approbation des Arztes, weil er unwürdig und unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufes sei. Diese Ansicht hat nunmehr auch das VG bestätigt. Durch das Fehlverhalten des Arztes besitze dieser nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen, welches zur Ausübung des ärztlichen Berufes unabdingbar benötigt werde. Zudem habe sich der Arzt mit einer erheblichen kriminellen Energie auf Kosten seiner Patienten bereichert, woraus sich ein erheblicher Charaktermangel ablesen lasse. Trotz des späten Eingeständnisses der Straftaten, der nachträglich geäußerten Reue und der von dem Kläger getätigten Entschädigungszahlungen sei das entsprechende Fehlverhalten und der Vertrauensverlust des Arztes bei den Patienten und Krankenkassen nicht mehr auszugleichen. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig geworden. 17.05.2005 |